Satzung der Forsbetriebsgemeinschaft Vorderer Hotzenwald

§1 Rechtsperson
 

  1. Der Zusammenschluss führt den Namen „Forstbetriebsgemeinschaft Vorderer Hotzenwald“ -wirtschaftlicher Verein – Sitz der Forstbetriebsgemeinschaft Vorderer Hotzenwald (FBG)  ist die Hauensteinstr.14  in 79713 Bad Säckingen
  2.  Die FBG ist von der Forstdirektion Freiburg als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss nach dem Bundeswaldgesetz (BGB1 1975 S. 1037) in der Form eines wirtschaftlichen Vereins nach § 22 BGB i.V. mit § 19 BWaldG anerkannt.
  3.  Das Vereinsgebiet deckt sich mit den Gemeinden Rickenbach, Laufenburg, Murg, Bad Säckingen, Wehr, Görwihl, Herrischried, Dogern und Albbruck.
  4.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben
 

  1. Die FBG hat die Verbesserung der Bewirtschaftung der angeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zum Ziel.
  2. Vorrangige Aufgaben der FBG sind:

- Ankauf und Verkauf von Holz und sonstigen Forsterzeugnissen

- Planung, Organisation und Durchführung von Forstbetriebsarbeiten

- Bau und Unterhaltung von Walderschließungswegen und anderen forstlichen

  Einrichtungen

- Organisation und Einsatz der für die Durchführung der Maßnahmen

  notwendigen Personen und technischen Arbeitsmittel.

  1. Andere zur Erfüllung des Zwecks der FBG geeignete Aufgaben können übernommen werden.

     

§ 3 Mitgliedschaft
 

  1. Mitglied kann jeder Land- und Forstwirt innerhalb des Vereinsgebietes gemäß

§ 1 Ziff. 3 werden. Der Vorstand kann auch Mitglieder außerhalb des Vereinsgebietes zulassen.

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand der FBG erworben. Der Vorstand kann binnen 3 Monaten die Mitgliedschaft ablehnen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen der FBG gemäß den dafür getroffenen Bestimmungen in § 8 dieser Satzung, in Anspruch zu nehmen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck und die Erfüllung der Aufgaben der FBG zu unterstützen, insbesondere das anfallende Holz, ausgenommen den Eigenbedarf, der FBG zum gemeinsamen Holzverkauf, fristgerecht und nach forstüblichen Gepflogenheiten aufgenommen, anzudienen.
  4.  Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung kann auf Ende des der Kündigung folgenden Geschäftsjahres erfolgen. Sie ist mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres schriftlich zu erklären. Der Ausschluss wird sofort nach Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam.
  5. Der Ausschluss kann als Vereinsstrafe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz ausdrücklicher Aufforderung seine Pflichten gegenüber der FBG gröblich verletzt hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu äußern.

     

§ 4 Organe
 

  1. Organe der FBG sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

  1. Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagenersatz wird gewährt.

     

§ 5 Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird vom Vorstand jährlich einmal, sowie dann einberufen, wenn das Interesse der FBG es erfordert. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder lädt der Vorstand zu einer MV. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich, per elektronischer Medien oder über die örtliche Presse (Badische Zeitung und Südkurier) und lokale Mitteilungsblätter mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung überwacht die Erfüllung der Aufgaben der FBG.
    Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die anwesenden Mitglieder entscheiden mit ¾ der Stimmen über:

- die Auflösung der FBG und die Verwendung des Vereinsvermögens.

- die Änderung der Satzung

Über die folgenden Aufgaben entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit:

- die Bestellung des Vorstandes der FBG

- den jährlichen Haushaltsplan

- die Verwendung des Gewinns oder die Deckung der Verluste

- die Entlastung des Vorstandes

- die Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

- den Ausschluss von Mitgliedern

- Investitionen von mehr als € 10.000,--
 

§ 6 Vorstand
 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Vorstandsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer

- weiteren Vorstandsmitgliedern

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für jeweils 3 Jahre.
  2. Im Vorstand sollen die Waldbesitzarten vertreten sein
  3. Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
    - Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden

- Führung des Mitgliederverzeichnisses

- Vertretung der FBG nach außen

- Feststellung der Bilanz und Vorschlag über die Verwendung von Gewinn und

Deckung von Verlust

- Entscheidung über Investitionen von € 5.000 bis € 10.000; eine Änderung des

Betrages kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

- Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern.

- Aufsicht der Geschäftsführung

- Einholung der Genehmigung der Satzungsänderung bei der Forstdirektion.

- Mitteilung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Forstdirektion.

- Mitteilung von Änderungen in der FBG an die Forstdirektion.

 

§ 7 Geschäftsführer
 

  1. Der Geschäftsführer wird für 3 Jahre gewählt. Auch ein Nichtmitglied kann diese Aufgabe übernehmen. Die Geschäftsführung der FBG soll in den Räumlichkeiten der Forstbehörde angesiedelt sein. Der Geschäftsführer nimmt die laufenden Geschäfte wahr. Er ist zuständig für Investitionen bis zu € 5.000. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  2. Der Geschäftsführer zeichnet im Namen der FBG, im Verhinderungsfall tritt an seine Stelle der Vorsitzende des Vorstands, in dessen Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Geschäftsführer berichtet dem Vorstand jährlich mindestens einmal über die Tätigkeit der FBG. Nach Feststellung der Bilanz berichtet der Geschäftsführer der Mitgliederversammlung.
  4. Für die laufenden Geschäftsführungsarbeiten der FBG kann ein Leistungsentgelt gewährt werden.

 

§ 8 Finanzierung
 

Die FBG erhebt keine Aufnahmegebühr und keinen Mitgliedsbeitrag. Die Leistungen der FBG gegenüber ihren Mitgliedern sind von diesen mindestens kostendeckend zu begleichen. Bei Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung der FBG hat das einzelne Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
 

 

§ 9 Rechnungslegung und –prüfung
 

Die Rechnungslegung erfolgt nach Handels- und Steuerrecht.

Die Rechnungsprüfung ist von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchzuführen.
 

§ 10 Haftung
 

Die FBG haftet für die Tätigkeit ihrer Organe mit ihrem Vereinsvermögen.
 

 

§ 11 Rücklagen

 

  1. Aus einem jährlichen Reingewinn wird eine Rücklage gebildet.
  2. Diese Rücklage dient der Deckung außerordentlicher Aufwendungen oder Ausfälle im laufenden Geschäftsbetrieb, bzw. zur Deckung eines allfälligen in der Bilanz ausgewiesenen Verlustes.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

  1. Die vorstehende Satzung löst die bisherige Satzung vom 8.3.1991, geändert am 24.2.2003, geändert am 1.1.2005 und zuletzt am 28.11.207 beschlossen, ab und tritt nach Beschlussfassung durch die Organe und durch die Genehmigung der  zuständigen Behörde  zum 1.1.2018 in Kraft.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die wegfallende Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die den Zweck der wegfallenden Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

Bad Säckingen, den 28.11.2017